Ratgeber · RechtAlte Interessenten anschreiben:Was Makler dürfen.
In fast jeder Maklerkartei liegen Hunderte Menschen, die sich einmal ernsthaft interessiert haben. Kommt ein passendes Objekt herein, liegt es nahe, sie anzuschreiben. Genau hier liegt eine der teuersten Fallen im Maklerbüro.
Kurz gesagt
- Werbliche E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung sind nach § 7 Abs. 2 UWG unzulässig.
- Die Ausnahme in § 7 Abs. 3 passt auf die meisten Interessenten nicht: Sie haben nichts gekauft.
- Die Lösung ist ein Häkchen bei der Besichtigung, ab heute.
Was das Gesetz sagt
Werbliche E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung sind nach § 7 Absatz 2 UWG stets eine unzumutbare Belästigung. Ein Angebot für ein neues Objekt ist Werbung, auch wenn es freundlich gemeint ist und genau zum Suchprofil passt.
Die Ausnahme, die fast nie passt
§ 7 Absatz 3 UWG erlaubt Werbung per E-Mail ohne Einwilligung nur, wenn vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. Die erste lautet: Sie haben die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten.
Lesen Sie das noch einmal. Ein Interessent, der vor zwei Jahren besichtigt und dann nicht gekauft hat, hat von Ihnen nichts gekauft. Für ihn greift die Ausnahme nicht. Und aus genau solchen Kontakten besteht eine Maklerkartei überwiegend.
Kein theoretisches Risiko
Die Bundesnetzagentur zählte für 2025 39.842 schriftliche Beschwerden wegen unerlaubter Telefonwerbung und verhängte Bußgelder von zusammen über einer Million Euro. Erstmals wurden dabei auch Verstöße gegen die Pflicht bestraft, Werbeeinwilligungen zu dokumentieren und aufzubewahren.
Für Telefonwerbung ohne Einwilligung sieht § 20 UWG Bußgelder bis 300.000 Euro vor, für fehlende Dokumentation bis 50.000 Euro.
Der Satz, der das Problem löst
Sagen Sie am Ende jeder Besichtigung: „Wenn Sie möchten, melde ich mich, sobald etwas Passendes reinkommt. Dafür bräuchte ich einmal Ihr Häkchen hier. Sie können das jederzeit widerrufen.“
Ab diesem Tag wächst Ihre Kartei sauber. Für die alten Kontakte klären Sie die Lage einmal mit Ihrem Anwalt.
So prüfen Sie Ihre Kartei in zehn Minuten
- Ziehen Sie zehn Kontakte zufällig aus Ihrer Kartei
- Sehen Sie bei jedem nach, ob eine Einwilligung dokumentiert ist, mit Datum und Wortlaut
- Liegt die Quote deutlich unter der Hälfte, ist das Anschreiben alter Kontakte vorerst kein Thema. Dann ist die erste Maßnahme das Häkchen im Besichtigungsprotokoll, kein Softwarekauf
Ihre Kartei ist voll, aber Sie dürfen kaum jemanden anschreiben?
Im Erstgespräch sehen wir uns an, wie Sie Einwilligungen ab sofort sauber sammeln und den Teil des Bestands nutzen, der schon heute erlaubt ist.
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Quellen
- § 7 UWG (Abs. 2 Einwilligungserfordernis, Abs. 3 Ausnahme mit vier Voraussetzungen) und § 20 UWG (Bußgelder)
- Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 26. Januar 2026 zu unerlaubter Telefonwerbung im Jahr 2025
- AB ImmoSystems: Leitfaden „Der KI-Agent im Tagesgeschäft“, Ausgabe 2026, Kapitel 6 und 10