Ratgeber · RechtKI im Maklerbüro:Datenschutz und Haftung.
Ein KI-System schreibt an Ihre Kunden. Was es schreibt, verantworten Sie. Zwei Fragen sollten Sie deshalb vor dem ersten Einsatz klären: Was passiert mit den Daten? Und wer haftet, wenn eine Antwort falsch ist?
Kurz gesagt
- Ohne Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO geht gar nichts, auch nicht in der Testphase.
- Beim Einsatz von KI wird oft eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig sein.
- Wer die Korrespondenz abgibt, gibt die Aufklärungspflicht nicht mit ab.
Sie bleiben verantwortlich
Ein KI-Anbieter, den Sie als Cloud-Lösung einsetzen, ist Ihr Auftragsverarbeiter. Ohne Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO geht gar nichts, auch nicht in einer kostenlosen Testphase. Denn auch dort fließen echte Kundendaten.
Die Folgenabschätzung, mit der niemand rechnet
Bringt eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko mit sich, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO nötig. Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden schreiben dazu in ihrer gemeinsamen Orientierungshilfe wörtlich: „Beim Einsatz von KI-Anwendungen wird dies vielfach der Fall sein.“
Fragen Sie den Anbieter deshalb früh, welche Unterlagen Sie von ihm dafür bekommen. Wer darauf keine Antwort hat, lässt Sie mit der Arbeit allein.
Wo verarbeitet wird und wofür
Fragen Sie nach der Region, in der Ihre Daten verarbeitet werden, nicht nach dem Firmensitz des Anbieters. Und lassen Sie sich schriftlich geben, ob Ihre Daten zum Training von Modellen verwendet werden. Die Antwort muss nein lauten.
Vier Fragen vor dem ersten Test
- Bekomme ich einen Auftragsverarbeitungsvertrag, auch für die Testphase?
- Welche Unterlagen bekomme ich für meine Datenschutz-Folgenabschätzung?
- In welcher Region werden die Daten verarbeitet?
- Werden meine Daten zum Training von Modellen verwendet?
Haftung: das Nein, das teuer wird
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verkäufer für Verstöße gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten auch dann haftet, wenn er die Verhandlungen einem Dritten überlässt. Verkürzt: Wer die Korrespondenz abgibt, gibt die Aufklärungspflicht nicht mit ab.
Für den Einsatz von KI heißt das: Fragt ein Interessent nach Feuchtigkeit im Keller und intern ist genau dazu etwas hinterlegt, darf ein System weder ausweichen noch verneinen. Ein leichtfertiges „nein“ auf eine Frage nach einem bekannten Mangel ist keine Kleinigkeit, sondern im Zweifel arglistige Täuschung. Diese Antwort gehört keinem System. Sie gehört Ihnen.
Interna bleiben intern, technisch erzwungen
Verhandlungsspielraum, Verkaufsgrund, Eile des Eigentümers, bekannte Mängel: Solche Angaben gehören in die Objektakte, damit das System klug reagieren kann. Nach außen dürfen sie nie, auch nicht als Andeutung. Diese Trennung muss technisch erzwungen sein, nicht nur versprochen.
Dasselbe gilt für Rückmeldungen aus Besichtigungen. Sie sind personenbezogene Daten. In einen Bericht an den Eigentümer gehören sie zusammengefasst, nicht zitiert, ohne Namen und ohne Details, an denen jemand wiederzuerkennen ist.
Ergebnisse prüfen, bevor sie rausgehen
Die Aufsichtsbehörden sind hier eindeutig: „Die Ergebnisse von KI-Anwendungen mit Personenbezug müssen kritisch hinterfragt werden.“ Das ist der Grund, warum am Anfang jede Antwort freigegeben wird. Und die Freigabe hat einen Nebeneffekt: Wer Interessenten nicht von einem System selbsttätig aussortieren lässt, berührt Artikel 22 DSGVO zu automatisierten Einzelentscheidungen gar nicht erst.
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Quellen
- Artikel 28 DSGVO (Auftragsverarbeiter), Artikel 35 DSGVO (Datenschutz-Folgenabschätzung), Artikel 22 DSGVO (automatisierte Einzelentscheidungen)
- Datenschutzkonferenz (DSK): Orientierungshilfe „Künstliche Intelligenz und Datenschutz“, Version 1.0 vom 6. Mai 2024
- BGH, Urteil vom 14. Mai 2004, V ZR 120/03 (Haftung des Verkäufers bei Verhandlungen durch Dritte)
- AB ImmoSystems: Leitfaden „Der KI-Agent im Tagesgeschäft“, Ausgabe 2026, Kapitel 4, 6 und 9